====== Abgabe von Proben ====== Regel 13bis.6 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Abgabe von Proben hinterlegten biologischen Materials. **Regel 13bis.6 PCT** Proben hinterlegten biologischen Materials dürfen nur mit Einwilligung des Anmelders vor bestimmten Fristen abgegeben werden. ===== siehe auch ===== Regel 13bis PCT -> [[Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen]] \\ Behandelt Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen.