====== Patentschutz ====== Neben den [[Patentrecht:Patent|nationalen Patenten]] gibt es seit mehreren Jahrzehnten ein europäisches Patent, das auf dem [[EP:Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommen]] vom 5. Oktober 1973 – EPÜ((vgl. BGBl 1976 II S. 826, geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 21. Dezember 1978 sowie durch die Akte zur Revision von Art. 63 EPÜ vom 17. Dezember 1991 und zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente vom 29. November 2000 )) beruht und vom [[EP:Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] erteilt wird, dessen Träger die [[EP:Europäische Patentorganisation]], ist eine von der [[EU:Europäische Union|Europäischen Union]] zu unterscheidende [[Grundrecht:zwischenstaatliche Einrichtung]] im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG, deren Aufgabe die Unterhaltung eines eigenständigen und autonomen Patentrechtssystems ist.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. Haedicke, in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht – Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 3. Aufl. 2015, § 21 Rn. 79)) ===== siehe auch ===== -> [[Patentrecht]] \\ Schützt technische Erfindungen und gewährt dem Inhaber eines Patents exklusive Nutzungsrechte.