====== Patentschutz ====== Das [[Patentrecht]] [-> [[Patentsystem]]] schützt technische [[Patentrecht:Erfindung|Erfindungen]] und gewährt dem Inhaber eines [[Patent|Patents]] exklusive Nutzungsrechte. Neben den [[Patentrecht:Patent|nationalen Patenten]] gibt es seit mehreren Jahrzehnten ein [[EP:europäisches Patent]], das auf dem [[EP:Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommen]] vom 5. Oktober 1973 – EPÜ((vgl. BGBl 1976 II S. 826, geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 21. Dezember 1978 sowie durch die Akte zur Revision von Art. 63 EPÜ vom 17. Dezember 1991 und zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente vom 29. November 2000 )) beruht und vom [[EP:Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] erteilt wird, dessen Träger die [[EP:Europäische Patentorganisation]], ist eine von der [[EU:Europäische Union|Europäischen Union]] zu unterscheidende [[zwischenstaatliche Einrichtung]] im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG, deren Aufgabe die Unterhaltung eines eigenständigen und autonomen Patentrechtssystems ist.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. Haedicke, in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht – Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 3. Aufl. 2015, § 21 Rn. 79)). Das [[EP:europäisches Patent|europäische Patent]] gewährt, soweit es nicht dem [[UPC:Einheitspatentsystem]] unterfällt, seinem Inhaber dieselben Rechte, die ein nationales Patent in dem jeweiligen Vertragsstaat gewähren würde [Artikel 64 (1) EPÜ -> [[EP:Rechte des Patentinhabers]]]. Das [[UPC:Einheitspatentsystem]] ist ein [[:Patentsystem]] in der [[EU:Europäische Union|Europäischen Union]] [-> [[EP:Europäisches Patentrecht]]], das es ermöglicht, durch eine einzige Anmeldung ein Patent zu erhalten [-> [[UPC:Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung]]], das in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten einheitlichen Schutz [Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 5 -> [[UPC:einheitlicher Schutz]]] bietet. Dieses Patent, auch [[UPC:Einheitspatent]] genannt, hat in allen teilnehmenden Staaten dieselbe rechtliche Wirkung, ohne dass separate Validierungsverfahren in jedem Land notwendig sind. Der [[PCT:Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) bietet Anmeldern die Möglichkeit, mit einer einzigen [[PCT:internationale Anmeldung|internationalen Anmeldung]] gleichzeitig in einer Vielzahl von [[PCT:Vertragsstaaten]] Patentschutz zu beantragen. Er gewährleistet durch die [[PCT:internationale Recherche]] und die [[PCT:vorläufige Prüfung]] eine fundierte Grundlage für die Bewertung der [[PCT:Patentierbarkeit]], bevor in den jeweiligen nationalen oder regionalen Phasen weitere Schritte unternommen werden. Darüber hinaus fördert der Vertrag die Harmonisierung und Transparenz im [[:internationales Patentsystem|internationalen Patentsystem]] und unterstützt insbesondere Entwicklungsländer durch den Zugang zu technischen Informationen und durch technische Hilfeleistungen. ===== siehe auch ===== -> [[Patentrecht]] \\ Schützt technische Erfindungen und gewährt dem Inhaber eines Patents exklusive Nutzungsrechte.