====== Patentrechtsvertrag ====== Der Patentrechtsvertrag (PLT), unterzeichnet in Genf am 1. Juni 2000, regelt einheitliche Anforderungen für Patentanmeldungen und -verfahren. Liechtenstein hat am 27. Mai 2009 zugestimmt, und der Vertrag trat am 18. Dezember 2009 in Kraft. Der Vertrag definiert u.a. Begriffe wie "Amt," "Anmeldung," und "Patent" und legt fest, dass jede Vertragspartei Anforderungen festlegen kann, die über die Mindestanforderungen des PLT hinausgehen, solange dies im Einklang mit dem materiellen Patentrecht steht. Es enthält Regelungen zu Anmeldedatum, Vertretung, Mitteilungen, Fristenverlängerung, Rechtsbehelfe und die Möglichkeit der Wiederherstellung von Rechten bei unverschuldeten Fristversäumnissen. Der PLT integriert die [[Pariser Verbandsübereinkunft]] und den [[PCT:Patentzusammenarbeitsvertrag]] (PCT) und ermöglicht Vertragsparteien, flexible Anpassungen vorzunehmen. Die Verwaltung des Vertrags obliegt der [[Weltorganisation für geistiges Eigentum]] (WIPO), und der Generaldirektor fungiert als Verwalter. ==== Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen ==== Dieses Kapitel definiert die grundlegenden Begriffe und Prinzipien des Patentrechtsvertrags. Es legt fest, dass Vertragsparteien Erfordernisse vorsehen können, die vorteilhafter sind als die im Vertrag genannten, und dass der Vertrag die Freiheit der Vertragsparteien nicht einschränkt, das materielle Patentrecht zu gestalten. Art. 1 -> [[Abkürzungen]] \\ Definiert die im Vertrag verwendeten Begriffe. Art. 2 -> [[Allgemeine Grundsätze]] \\ Erlaubt Vertragsparteien, vorteilhaftere Erfordernisse als im Vertrag vorgesehen festzulegen. Art. 3 -> [[Anmeldungen und Patente, auf die der Vertrag Anwendung findet]] \\ Regelt die Anwendbarkeit des Vertrags auf nationale und internationale Patentanmeldungen. Art. 4 -> [[Ausnahme betreffend die Sicherheit]] \\ Erlaubt Vertragsparteien, Maßnahmen zur Wahrung wichtiger Sicherheitsinteressen zu treffen. ==== Kapitel 2: Anmeldedatum und Anmeldung ==== Dieses Kapitel behandelt die Bestimmungen zum Anmeldedatum und zur Anmeldung von Patenten. Es legt fest, welche Informationen für die Zuerkennung des Anmeldedatums erforderlich sind und welche Anforderungen an die Form und den Inhalt von Anmeldungen gestellt werden. Art. 5 -> [[Anmeldedatum]] \\ Regelt die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldedatums. Art. 6 -> [[Anmeldung]] \\ Legt die Anforderungen an die Form und den Inhalt von Anmeldungen fest. ==== Kapitel 3: Vertretung und Mitteilungen ==== Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen an die Vertretung vor dem Amt und die Regelungen für Mitteilungen im Rahmen von Patentverfahren. Es behandelt die Bestellung von Vertretern und die Form von Mitteilungen. Art. 7 -> [[Vertretung]] \\ Regelt die Bestellung von Vertretern und deren Befugnisse. Art. 8 -> [[Mitteilungen; Adressen]] \\ Legt die Anforderungen an die Form und Übermittlung von Mitteilungen fest. Art. 9 -> [[Mitteilungen]] \\ Beschreibt die Anforderungen an Mitteilungen des Amtes an Anmelder und Patentinhaber. ==== Kapitel 4: Gültigkeit des Patents und Rechtsbehelfe ==== Dieses Kapitel behandelt die Gültigkeit von Patenten und die Möglichkeiten der Rechtsbehelfe bei Fristversäumnissen. Es legt fest, unter welchen Bedingungen Patente widerrufen werden können und wie Rechte wiederhergestellt werden können. Art. 10 -> [[Gültigkeit des Patents; Widerruf]] \\ Regelt die Bedingungen für den Widerruf von Patenten. Art. 11 -> [[Rechtsbehelfe betreffend Fristen]] \\ Beschreibt die Möglichkeiten der Fristverlängerung und Fortsetzung von Verfahren. Art. 12 -> [[Wiederherstellung von Rechten, nachdem das Amt festgestellt hat, dass alle gebotene Sorgfalt beachtet wurde oder dass das Versäumnis unbeabsichtigt war]] \\ Regelt die Wiederherstellung von Rechten bei Fristversäumnissen. Art. 13 -> [[Berichtigung oder Ergänzung eines Prioritätsanspruchs; Wiederherstellung des Prioritätsrechts]] \\ Erlaubt die Berichtigung oder Ergänzung von Prioritätsansprüchen und die Wiederherstellung des Prioritätsrechts. ==== Kapitel 5: Verwaltung und Versammlung ==== Dieses Kapitel beschreibt die Verwaltungsaufgaben des Internationalen Büros und die Rolle der Versammlung der Vertragsparteien. Es behandelt die Aufgaben der Versammlung und die Organisation von Sitzungen. Art. 14 -> [[Ausführungsordnung]] \\ Legt die Regeln für die Durchführung des Vertrags fest. Art. 15 -> [[Verhältnis zur Pariser Verbandsübereinkunft]] \\ Regelt das Verhältnis zur Pariser Verbandsübereinkunft. Art. 16 -> [[Wirkung von Revisionen und Änderungen des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] \\ Beschreibt die Auswirkungen von Revisionen des Zusammenarbeitsvertrags. Art. 17 -> [[Versammlung]] \\ Regelt die Aufgaben und Beschlussfassung der Versammlung der Vertragsparteien. Art. 18 -> [[Internationales Büro]] \\ Beschreibt die Verwaltungsaufgaben des Internationalen Büros. ==== Kapitel 6: Revision, Beitritt und Kündigung ==== Dieses Kapitel behandelt die Möglichkeiten zur Revision des Vertrags, den Beitritt neuer Vertragsparteien und die Kündigung des Vertrags. Es legt die Bedingungen für die Änderung des Vertrags und den Beitritt neuer Mitglieder fest. Art. 19 -> [[Revisionen]] \\ Regelt die Möglichkeiten zur Revision des Vertrags. Art. 20 -> [[Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden]] \\ Beschreibt die Voraussetzungen für den Beitritt neuer Vertragsparteien. Art. 21 -> [[Inkrafttreten; Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ratifikationen und Beitritte]] \\ Legt das Inkrafttreten des Vertrags und die Wirksamkeit von Ratifikationen und Beitritten fest. Art. 22 -> [[Anwendung des Vertrags auf anhängige Anmeldungen und bestehende Patente]] \\ Regelt die Anwendung des Vertrags auf bestehende Patente und Anmeldungen. Art. 23 -> [[Vorbehalte]] \\ Erlaubt Vorbehalte zu bestimmten Bestimmungen des Vertrags. Art. 24 -> [[Kündigung des Vertrags]] \\ Regelt die Bedingungen für die Kündigung des Vertrags. Art. 25 -> [[Vertragssprachen]] \\ Legt die verbindlichen Sprachen des Vertrags fest. Art. 26 -> [[Unterzeichnung des Vertrags]] \\ Beschreibt die Bedingungen für die Unterzeichnung des Vertrags. Art. 27 -> [[Verwalter; Registrierung]] \\ Regelt die Verwaltung und Registrierung des Vertrags. ===== siehe auch ===== -> [[Patentrecht]] \\ Das Patentrecht regelt die Erteilung und den Schutz von Patenten und umfasst nationale und internationale Bestimmungen.