====== Zwischenrechte nach erfolgreicher Wiedereinsetzung ======
**§ 123 (5) PatG**
Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines [[Patent|Patents]], das infolge der [[Wiedereinsetzung]] wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den [[Gegenstand des Patents]] für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.
§ 123 (1) PatG -> [[Wiedereinsetzung]] \\
§ 123 (2) PatG -> [[Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung]] \\
§ 123 (3) PatG -> [[Entscheidung über die Wiedereinsetzung]] \\
§ 124 (4) PatG -> [[Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung]] \\
**§ 123 (6) PatG**
Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Wirkung nach § 33 Abs. 1 [-> [[Entschädigungsanspruch]]] infolge der [[Wiedereinsetzung]] wieder in Kraft tritt.
**§ 123 (7) PatG**
Ein Recht nach Absatz 5 steht auch demjenigen zu, der im Inland in gutem Glauben den Gegenstand einer Anmeldung, die infolge der [[Wiedereinsetzung]] die [[Priorität]] einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch nimmt (§ 41 [-> [[ausländische Priorität]]]), in der Zeit zwischen dem Ablauf der Frist von zwölf Monaten und dem Wiederinkrafttreten des Prioritätsrechts in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat.
===== siehe auch =====
§ 123 PatG -> [[Wiedereinsetzung]] \\
§§ 123 bis 128a PatG -> [[Gemeinsame Vorschriften]] \\
PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\