====== Zweiteilige Anspruchsfassung ======
**§ 9 (2) S. 1 PatV**
Wird die __zweiteilige Anspruchsfassung__ gewählt, sind in den [[Oberbegriff]] die durch den [[Stand der Technik]] bekannten Merkmale der [[Erfindung]] aufzunehmen; in den [[Kennzeichen|kennzeichnenden Teil]] sind die Merkmale der Erfindung aufzunehmen, für die in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs Schutz begehrt wird.
§ 14 S. 1 PatG -> [[Patentansprüche]] \\
§ 9 (1) PatV -> [[Ein- und zweiteilige Patentansprüche]] \\
§ 9 (3) PatV -> [[Merkmalsgliederung]] \\
§ 9 (4) PatV -> [[Hauptanspruch]] \\
§ 9 (5) PatV -> [[Nebenansprüche]] \\
§ 9 (6) PatV -> [[Unteransprüche]] \\
§ 9 (7) PatV -> [[Nummerierung der Patentansprüche]] \\
§ 9 (8) PatV -> [[Keine Bezugnahmen auf die Patentbeschreibung in den Patentansprüchen|Bezugnahmen auf die Patentbeschreibung]] \\
§ 9 (9) PatV -> [[Bezugszeichen]] \\
§ 9 (10) PatV -> [[Einreichung der Patentansprüche in elektronischer Form]] \\
==== Oberbegriff ====
Ein vermeintlicher Widerspruch zwischen Angaben im kennzeichnenden Teil und Merkmalen des Oberbegriffs darf nicht dahin aufgelöst werden, dass den Merkmalen des Oberbegriffs keine Bedeutung beigemessen wird, obwohl der Wortsinn des Patentanspruchs eine widerspruchsfreie Auslegung zulässt und diese durch die in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiele nahegelegt wird.((BGH, Urteil vom 18. November 2010 - Xa ZR 149/07 - Fentanyl-TTS))
==== Kennzeichnender Teil ====
**§ 9 (2) S. 2 PatV**
Der [[Kennzeichen|kennzeichnende Teil]] ist mit den Worten "dadurch gekennzeichnet, dass" oder "gekennzeichnet durch" oder einer sinngemäßen Wendung einzuleiten.
===== siehe auch =====
§§ 3 bis 14 PatV -> [[Patentanmeldung|Patentanmeldungen]] (PatG); [[Patentverfahren]] \\
PatV -> [[Patentverordnung]] \\
PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\