====== Zweck des Patentschutzes ====== Der Grund für die Verleihung des [[Ausschließlichkeitsrecht|Ausschließlichkeitsrechts]] "[[Patent]]" wird im wesentlichen einerseits in der Anerkennung einer besonderen Leistung im Bereich der [[Technizität|Technik]] und andererseits in der - auch als Ansporn für weitere Leistungen zu verstehenden - Gewährung einer Gegenleistung dafür gesehen, daß der [[Erfinder]] den technischen Fortschritt und das technische Wissen der Allgemeinheit bereichert hat.((BGH 12.02.1987 X ZB 4/86 "Tollwutvirus"; m.w.N.)) Der Zweck des Patentgesetzes liegt auch darin, den technischen Fortschritt zu fördern und den Erfindergeist für das Gewerbe in nutzbringender Weise anzuregen.((BGH 12.02.1987 X ZB 4/86 "Tollwutvirus"; m.w.N.)) Der Patentinhaber eines Erzeugnisses soll durch Gewährung des Patentschutzes für den Beitrag belohnt werden, den er zur Bereicherung der Technik durch die Bereitstellung dieses Erzeugnisses beigetragen hat. Es ist jedoch nicht geboten, ihm allein den vollen Lohn auch für solche Verwendungsarten seines Erzeugnisses zuzuweisen, zu deren Auffindung es erst noch der erfinderischen Tätigkeit eines Dritten bedarf.((BGH 11.07.1995 X ZR 99/92 - Klinische Versuche)) Ist Gegenstand der zu patentierenden Erfindung die Gestaltung eines Erzeugnisses, so liegt die patentwürdige Bereicherung der Allgemeinheit darin, daß dieser eine herstellbare neugestaltete Sache zur Verfügung gestellt wird, was in der Regel durch die Beschreibung der neuen Beschaffenheit der Sache geschieht. Wie der Erfinder das Erzeugnis herstellt und ob er es überhaupt jemals herstellt, ist für die bereits in der neugestalteten Sache selbst liegende Bereicherung ohne Bedeutung, sofern dem nacharbeitenden Fachmann nur irgendein beliebiger Weg zu ihrer Herstellung zur Verfügung steht. Dementsprechend ist auch der Schutz gegen eine unberechtigte Auswertung des patentierten Erzeugnisses allein von her Übereinstimmung mit dem patentierten Gegenstand und nicht von dem jeweils bei der Herstellung angewendeten Verfahren abhängig.((BGH 12.02.1987 X ZB 4/86 "Tollwutvirus"; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== * [[Patent]] * [[Ausschließlichkeitsrecht]]