====== Zwangslizenz zur Sicherstellung der Inlandsversorgung ====== § 24 (5) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) erlaubt Zwangslizenzen, um die Versorgung des Inlandsmarktes sicherzustellen, wenn der Patentinhaber die Erfindung nicht im Inland nutzt. ** § 24 (5) PatG** Übt der [[Patentinhaber]] die patentierte [[Erfindung]] nicht oder nicht überwiegend im Inland aus, so können Zwangslizenzen im Rahmen des Absatzes 1 erteilt werden, um eine ausreichende Versorgung des Inlandsmarktes mit dem patentierten Erzeugnis sicherzustellen. Die Einfuhr steht insoweit der Ausübung des [[Patent|Patents]] im Inland gleich. ===== siehe auch ===== § 24 PatG -> [[Zwangslizenz]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Regelungen zur Erteilung einer Zwangslizenz für die gewerbliche Nutzung einer Erfindung.