====== Zwangslizenz für Pflanzenzüchter ====== § 24 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) erklärt die Anwendung der Regelungen auf Pflanzenzüchter, die ein Sortenschutzrecht nicht erhalten können. **§ 24 (3) PatG** Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Pflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht nicht erhalten oder verwerten kann, ohne ein früheres Patent zu verletzen. ===== siehe auch ===== § 24 PatG -> [[Zwangslizenz]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Regelungen zur Erteilung einer Zwangslizenz für die gewerbliche Nutzung einer Erfindung.