====== Zwangslizenz bei Halbleitertechnologie ====== § 24 (4) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschränkt die Erteilung einer Zwangslizenz im Bereich der Halbleitertechnologie auf bestimmte Fälle. ** § 24 (4) PatG** Für eine patentierte [[Erfindung]] auf dem Gebiet der Halbleitertechnologie darf eine Zwangslizenz im Rahmen des Absatzes 1 nur erteilt werden, wenn dies zur Behebung einer in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellten wettbewerbswidrigen Praxis des [[Patentinhaber|Patentinhabers]] erforderlich ist. ===== siehe auch ===== § 24 PatG -> [[Zwangslizenz]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Regelungen zur Erteilung einer Zwangslizenz für die gewerbliche Nutzung einer Erfindung.