====== Zwangslizenz ====== § 24 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Bedingungen und Regelungen zur Erteilung einer Zwangslizenz für die gewerbliche Nutzung einer Erfindung. § 24 (1) PatG -> [[Erteilung einer Zwangslizenz durch das Patentgericht]] \\ Die nicht ausschließliche Befugnis zur gewerblichen Benutzung einer Erfindung wird durch das Patentgericht im Einzelfall erteilt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. § 24 (2) PatG -> [[Zwangslizenz bei Patenten mit jüngerem Zeitrang]] \\ Regelt die Erteilung einer Zwangslizenz, wenn eine Erfindung mit jüngerem Zeitrang ein älteres Patent verletzt. § 24 (3) PatG -> [[Zwangslizenz für Pflanzenzüchter]] \\ Erklärt die Anwendung der Regelungen auf Pflanzenzüchter, die ein Sortenschutzrecht nicht erhalten können. § 24 (4) PatG -> [[Zwangslizenz bei Halbleitertechnologie]] \\ Beschränkt die Erteilung einer Zwangslizenz im Bereich der Halbleitertechnologie auf bestimmte Fälle. § 24 (5) PatG -> [[Zwangslizenz zur Sicherstellung der Inlandsversorgung]] \\ Erlaubt Zwangslizenzen, um die Versorgung des Inlandsmarktes sicherzustellen, wenn der Patentinhaber die Erfindung nicht im Inland nutzt. § 24 (6) PatG -> [[Bedingungen und Vergütung für Zwangslizenzen]] \\ Legt fest, dass Zwangslizenzen erst nach Patenterteilung erteilt werden können und regelt die Vergütung. § 24 (7) PatG -> [[Übertragung von Zwangslizenzen]] \\ Regelt die Übertragbarkeit von Zwangslizenzen zusammen mit dem Betrieb oder dem Patent. -> [[Öffentliches Interesse an der Erteilung einer Zwangslizenz]] \\ § 85 (1)-(5) PatG -> [[Einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren]] \\ § 85 (6) PatG -> [[Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Zwangslizenzverfahren]] \\ ===== siehe auch ===== PatG, Erster Abschnitt -> [[Patentgesetz#Erster Abschnitt: Das Patent|Das Patent]] \\ Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.