====== Zuziehung von Sachverständigen ====== § 27 (7) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Möglichkeit der Zuziehung von Sachverständigen zu Beratungen in den Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts. **§ 27 (7) PatG** Zu den Beratungen in den Patentabteilungen können Sachverständige, die nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; sie dürfen an den Abstimmungen nicht teilnehmen. ===== siehe auch ===== § 27 PatG -> [[Aufbau des Patentamts]] \\ Beschreibt die Struktur und Organisation der Prüfungsstellen und Patentabteilungen im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).