====== Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht ====== **§ 127 (2) PatG** Für Zustellungen im Verfahren vor dem [[Bundespatentgericht]] gelten die [[Verfahrensrecht:Zustellung|Vorschriften der Zivilprozessordnung]]. § 173 ZPO -> [[Verfahrensrecht:Aushändigung des Schriftstücks im Gericht]] \\ § 5 VwZG, § 174 ZPO -> [[Verfahrensrecht:Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis]] \\ § 175 ZPO -> [[Verfahrensrecht:Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenem Brief]] § 176 ZPO -> [[Verfahrensrecht:Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde]] (Zustellungsauftrag) § 183, 184 ZPO -> [[Verfahrensrecht:Zustellung ins Ausland]] \\ § 185 ff. ZPO -> [[Verfahrensrecht:Öffentliche Zustellung]] \\ Die mit Wirkung vom 1. Juni 2004 geänderte Patentverordnung (PatV) enthält keine Bestimmungen mehr für den Fall der Anmeldermehrheit. Stattdessen sieht seit diesem Zeitpunkt die geänderte DPMAV in § 14 Abs. 1 vor, dass für den Fall einer gemeinschaftlichen Beteiligung mehrerer Personen ohne gemeinsamen Vertreter anzugeben ist, wer für alle Beteiligten als zustellungs- und empfangsbevollmächtigt bestimmt ist. Diese Erklärung ist von allen Anmeldern zu unterzeichnen. Fehlt eine solche Angabe, so gilt die zuerst genannte Person als zustellungs- und empfangsbevollmächtigt.((BPatG, Jahresbericht 2005; m.V.a. BPatG, Beschl. v. 30.03.2005 – 20 W (pat) 24/05.)) ===== siehe auch ===== § 127 ff ZPO -> [[Zustellung]]