====== Zustellung im Beschwerdeverfahren ====== § 73 (2) Satz 3 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Zustellung der Schriftsätze an die übrigen Beteiligten im Beschwerdeverfahren. **§ 73 (2) Satz 3 PatG** Die [[Beschwerde]] und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen; andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird. ===== siehe auch ===== § 73 (2) PatG -> [[Einlegung der Beschwerde]] \\ Regelt die Zustellungsvorgänge im Beschwerdeverfahren.