====== Zustellung im Beschwerdeverfahren ====== **§ 73 (2) S. 3 PatG** Die [[Beschwerde]] und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen; andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird. § 73 (1) PatG -> [[Beschwerde]] \\ § 73 (2) S. 1 PatG -> [[Beschwerdefrist]] \\ § 73 (2) S. 2 PatG -> [[Abschriften der Beschwerdeschrift]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 73 bis 80 PatG -> [[Beschwerdeverfahren]] \\ §§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\