====== Zustellung der Klage und Aufforderung zur Erklärung ====== § 82 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Zustellung der Klage an den Beklagten und die Aufforderung zur Erklärung. **§ 82 (1) PatG** Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage unverzüglich zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären. ===== siehe auch ===== § 82 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht im Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren]] \\ Beschreibt den Ablauf des Verfahrens vor dem Patentgericht im Rahmen von Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren.