====== Zustellung der Beschwerdeschrift ====== **§ 105 (1) S. 1 PatG** Sind an dem Verfahren über die [[Rechtsbeschwerde]] mehrere Personen beteiligt, so sind die [[Beschwerdeschrift]] und die Beschwerdebegründung den anderen Beteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, etwaige Erklärungen innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustellung beim Bundesgerichtshof schriftlich einzureichen. **§ 105 (1) S. 2 PatG** Mit der Zustellung der Beschwerdeschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die [[Rechtsbeschwerde]] eingelegt ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift oder der Beschwerdebegründung einreichen. § 105 (2) PatG -> [[Teilnahme des Präsidenten des Patentamts am Beschwerdeverfahren]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 100 bis 109 PatG -> [[Rechtsbeschwerde]], [[Rechtsbeschwerdeverfahren ]] \\ §§ 100 bis 122a PatG -> [[Verfahren vor dem Bundesgerichtshof]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\