====== Zustellung der Beschwerdeschrift ======
**§ 105 (1) S. 1 PatG**
Sind an dem Verfahren über die [[Rechtsbeschwerde]] mehrere Personen beteiligt, so sind die [[Beschwerdeschrift]] und die Beschwerdebegründung den anderen Beteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, etwaige Erklärungen innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustellung beim Bundesgerichtshof schriftlich einzureichen.
**§ 105 (1) S. 2 PatG**
Mit der Zustellung der Beschwerdeschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die [[Rechtsbeschwerde]] eingelegt ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift oder der Beschwerdebegründung einreichen.
§ 105 (2) PatG -> [[Teilnahme des Präsidenten des Patentamts am Beschwerdeverfahren]] \\
===== siehe auch =====
§§ 100 bis 109 PatG -> [[Rechtsbeschwerde]], [[Rechtsbeschwerdeverfahren ]] \\
§§ 100 bis 122a PatG -> [[Verfahren vor dem Bundesgerichtshof]] \\
PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\