====== Zustellung der Beschwerdeschrift ====== § 105 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) legt die Anforderungen an die Zustellung von Beschwerdeschriften und Begründungen im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof fest. § 105 (1) PatG -> [[Zustellungspflichten bei Mehrpersonenverfahren]] \\ Gibt vor, dass bei Beteiligung mehrerer Personen die Zustellung der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung an alle Beteiligten erforderlich ist. § 105 (2) PatG -> [[Teilnahme des Präsidenten des Patentamts am Beschwerdeverfahren]] \\ Regelt die Anwendung von § 76, wenn der Präsident des Patentamts nicht beteiligt ist. ===== siehe auch ===== §§ 100 bis 109 PatG -> [[Rechtsbeschwerde]], [[Rechtsbeschwerdeverfahren ]] \\ §§ 100 bis 122a PatG -> [[Verfahren vor dem Bundesgerichtshof]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\