====== Zuständigkeit für das Nichtigkeitsverfahren ====== **§ 65 (1) PatG** Für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Patentamts sowie über __Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten__ und in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85) wird das __[[Patentgericht]]__ als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz des Patentamts. Es führt die Bezeichnung "Bundespatentgericht". § 81 (4) -> [[Form der Nichtigkeitsklage]] Gemäß § 65 (1), 81 (4) PatG ist für die Nichtigkeitsklagen das BPatG zuständig. ===== siehe auch ===== * [[Zulässigkeitsvoraussetzungen des Nichtigkeitsverfahrens]]