====== Zuständigkeit für das Einspruchsverfahren ======
**§ 61 (1) PatG**
Die [[Patentabteilung]] entscheidet durch Beschluß, ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen wird. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt, wenn der Einspruch zurückgenommen wird.
Das Deutsche Patent- und Markenamt ist seit 1. Juli 2006 wieder für die Entscheidung über [[Einspruch|Einsprüche]] zuständig. Das Bundespatentgericht (BPatG) bleibt jedoch zuständig für die Einsprüche, die bis zum 30. Juni 2006 erhoben wurden.
**§ 61 (2) PatG**
Abweichend von Absatz 1 entscheidet der [[Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts]],
- wenn ein Beteiligter dies beantragt und kein anderer Beteiligter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags widerspricht, oder
- auf Antrag nur eines Beteiligten, wenn mindestens 15 Monate seit Ablauf der Einspruchsfrist, im Fall des Antrags eines Beigetretenen seit Erklärung des Beitritts, vergangen sind.
Dies gilt nicht, wenn die Patentabteilung eine Ladung zur Anhörung oder die Entscheidung über den Einspruch innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung zugestellt hat. Im Übrigen sind die §§ 59 bis 62, 69 bis 71 und 86 bis 99 entsprechend anzuwenden.
Übertragung an das BPatG: Im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens entscheidet der Beschwerdesenat des BPatG - jeweils auf Antrag eines Beteiligten - nach § 61 Abs. 2 PatG über den Einspruch, 1. wenn kein anderer Beteiligter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags widerspricht, 2. mindestens 15 Monate seit Ablauf der Einspruchsfrist vergangen sind, sofern nicht bereits innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags des Beteiligten eine Ladung zur Anhörung oder die Entscheidung über den Einspruch durch das DPMA zugestellt wurde. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist kostenpflichtig (EUR 300 zusätzlich zur schon gezahlten Einspruchsgebühr).
===== siehe auch =====
* [[Einspruchsverfahren]]
* [[Einspruch]]