====== Zusammensetzung des Patentgerichts ====== § 65 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Zusammensetzung des Patentgerichts aus rechtskundigen und technischen Mitgliedern. § 65 (2) S. 1 PatG -> [[Mitglieder des Patentgerichts]] \\ Regelt die Zusammensetzung des Patentgerichts aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. § 65 (2) S. 2 PatG -> [[Rechtskundige Mitglieder des Patentgerichts]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die rechtskundigen Mitglieder des Patentgerichts. § 65 (2) S. 3 PatG -> [[Technische Mitglieder des Patentgerichts]] \\ Erläutert die Anforderungen an die technischen Mitglieder des Patentgerichts. Die Richterschaft setzt sich aus zwei Hauptgruppen zusammen: technische Mitglieder mit naturwissenschaftlich-technischer Ausbildung und rechtskundige Mitglieder mit juristischer Qualifikation. ===== siehe auch ===== § 65 PatG -> [[Patentgericht]] \\ Regelt die Errichtung und die grundlegenden Zuständigkeiten des Bundespatentgerichts.