====== Zusammenfassung der Erfindung ======
**§ 36 (1) PatG **
Der Anmeldung ist eine __Zusammenfassung__ beizufügen, die noch bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach dem [[Anmeldetag]] oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt nachgereicht werden kann.
==== Inhalt der Zusammenfassung ====
**§ 36 (2) PatG **
Die __Zusammenfassung__ dient ausschließlich der technischen Unterrichtung. Sie muß enthalten:
- die Bezeichnung der [[Erfindung]];
- eine Kurzfassung der in der Anmeldung enthaltenen Offenbarung, die das technische Gebiet der Erfindung angeben und so gefaßt sein soll, daß sie ein klares Verständnis des technischen Problems, seiner Lösung und der hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeit der Erfindung erlaubt;
- eine in der Kurzfassung erwähnte Zeichnung; sind mehrere Zeichnungen erwähnt, so ist die Zeichnung beizufügen, die die Erfindung nach Auffassung des Anmelders am deutlichsten kennzeichnet.
Sind in der Kurzfassung mehrere Zeichnungen erwähnt und ist nicht eindeutig, welche Zeichnung die Erfindung nach Auffassung des Anmelders am deutlichsten kennzeichnet, so bestimmt die Prüfungsstelle diejenige Zeichnung, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.
==== Form der Zusammenfassung ====
**§ 13 (1) PatV**
Die __Zusammenfassung__ nach § 36 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] soll aus nicht mehr als 1.500 Zeichen bestehen.
**§ 13 (2) PatV**
In der Zusammenfassung kann auch die [[chemische Strukturformeln|chemische Formel]] angegeben werden, die die [[Erfindung]] am deutlichsten kennzeichnet.
**§ 13 (3) PatV**
§ 9 Abs. 8 [-> [[Keine Bezugnahmen auf die Patentbeschreibung in den Patentansprüchen]]] ist sinngemäß anzuwenden.
**§ 13 (4) PatV**
Bei [[Einreichung in elektronischer Form]] ist eine Datei entsprechend den vom [[Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] bekannt gemachten Formatvorgaben zu verwenden.
Hat ein Anmelder die Zusammenfassung seiner Anmeldung erst nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 1 PatG nachgereicht, so rechtfertigt dieser Umstand für sich gesehen nicht die Zurückweisung der Anmeldung, da § 36 PatG keine gesetzliche Ausschlussfrist enthält. Eine Nachreichung ist vielmehr auch nach Ablauf der 15-Monats-Frist möglich.((BPatG, Beschl. v. 25.11.2004 – 20 W (pat) 66/04.))
===== siehe auch =====
§§ 34 bis 43 PatG -> [[Anmeldeverfahren]] \\
§§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\
§§ 3 bis 14 PatV -> [[Patentanmeldung|Patentanmeldungen]] (PatG); [[Patentverfahren]] \\
PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\
PatV -> [[Patentverordnung]] \\