====== Zusammenfassung ====== § 36 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Anforderungen an die Zusammenfassung, die einer Patentanmeldung beizufügen ist. § 36 (1) PatG -> [[Frist für die Einreichung der Zusammenfassung]] \\ Der Anmeldung ist eine Zusammenfassung beizufügen, die bis zu fünfzehn Monate nach dem Anmeldetag nachgereicht werden kann. § 36 (2) PatG -> [[Inhalt und Zweck der Zusammenfassung]] \\ Die Zusammenfassung dient der technischen Unterrichtung und muss bestimmte Inhalte wie die Bezeichnung der Erfindung und eine Kurzfassung der Offenbarung enthalten. § 13 PatV -> [[Anforderungen an die Zusammenfassung|Zusammenfassung]] \\ Legt fest, dass die Zusammenfassung der Erfindung nicht mehr als 1.500 Zeichen umfassen soll. \\ Hat ein Anmelder die Zusammenfassung seiner Anmeldung erst nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 1 PatG nachgereicht, so rechtfertigt dieser Umstand für sich gesehen nicht die Zurückweisung der Anmeldung, da § 36 PatG keine gesetzliche Ausschlussfrist enthält. Eine Nachreichung ist vielmehr auch nach Ablauf der 15-Monats-Frist möglich.((BPatG, Beschl. v. 25.11.2004 – 20 W (pat) 66/04.)) ===== siehe auch ===== PatG, dritter Abschnitt -> [[Patentgesetz#Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt|Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt]] \\ Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.