====== Zurückweisung von unzulässigen Bevollmächtigten ====== § 97 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) bestimmt die Maßnahmen bei unzulässigen Bevollmächtigten. **§ 97 (3) PatG** Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. ===== siehe auch ===== § 97 PatG -> [[Vertretung vor dem Patentgericht]] \\ Regelt die Vertretung der Beteiligten vor dem Patentgericht.