====== Zurückweisung der Anmeldung bei Mängeln ====== § 42 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Zurückweisung der Anmeldung, wenn Mängel nicht beseitigt werden. **§ 42 (3) PatG** Die [[Prüfungsstelle]] weist die Anmeldung zurück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine patentfähige [[Erfindung]] offensichtlich nicht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3). Soll die Zurückweisung auf Umstände gegründet werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. ===== siehe auch ===== § 42 PatG -> [[Offensichtlichkeitsprüfung]] \\ Beschreibt die Offensichtlichkeitsprüfung, die vor der regulären Prüfung stattfinden kann, um offensichtliche Mängel in der Anmeldung zu identifizieren.