====== Zurückweisung der Anmeldung ====== **§ 48 PatG** Die [[Prüfungsstelle]] __weist die Anmeldung zurück__, wenn die nach § 45 Abs. 1 [-> [[Formalprüfung]]] gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Prüfung ergibt, daß eine nach den §§ 1 bis 5 [[Patentfähigkeit|patentfähige]] [[Erfindung]] nicht vorliegt. § 42 Abs. 3 Satz 2 [-> [[Offensichtlichkeitsprüfung ]]] ist anzuwenden. ===== siehe auch ===== §§ 44 bis 49a PatG -> [[Prüfungsverfahren]] \\ §§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\