====== Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung ====== § 108 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) bestimmt, dass im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen ist. **§ 108 (1) PatG** Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen. ===== siehe auch ===== § 108 PatG -> [[Zurückverweisung an das Patentgericht]] \\ Regelt die Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht nach einer Aufhebung eines Beschlusses durch den Bundesgerichtshof.