====== Zurückverweisung im Rechtsbeschwerdeverfahren ====== § 108 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht nach einer Aufhebung eines Beschlusses durch den Bundesgerichtshof. § 108 (1) PatG -> [[Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung]] \\ Bestimmt, dass bei Aufhebung eines Beschlusses die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Patentgericht zurückverwiesen wird. § 108 (2) PatG -> [[Bindung an die rechtliche Beurteilung bei Zurückverweisung]] \\ Legt fest, dass das Patentgericht die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs bei seiner erneuten Entscheidung zugrunde legen muss. ===== siehe auch ===== PatG, Abschnitt 6.1 -> [[Patentgesetz#1. Rechtsbeschwerdeverfahren|Rechtsbeschwerdeverfahren]] \\ Regelt das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof bei Entscheidungen des Patentgerichts.