====== Zurückverweisung im Berufungsverfahren ====== § 119 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) legt fest, dass im Falle einer Aufhebung das Patentgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung befasst wird. **§ 119 (3) PatG** Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Nichtigkeitssenat erfolgen. ===== siehe auch ===== § 119 PatG -> [[Entscheidung über die Berufung]] \\ Beschreibt die möglichen Entscheidungen bei der Beurteilung einer Berufung.