====== Zurückverweisung an das Bundespatentgericht ====== ** 119 (3) PatG** Im Falle der [[Aufhebung des angefochtenen Urteils|Aufhebung des Urteils]] ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Nichtigkeitssenat erfolgen. ===== siehe auch ===== * [[Berufungsverfahren]]