====== Zurücknahme der Berufung ====== Nimmt der Kläger seine Berufung gegen ein die Klage abweisendes Urteil zurück, kommt eine Fortsetzung des Berufungsverfahrens durch einen [[Streithelfer]], der selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat, auch dann nicht in Betracht, wenn dieser Streithelfer gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei gilt.((BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - Xa ZR 110/08 - Magnetowiderstandssensor; Bestätigung von BGH, Beschluss vom 28. September 1998 - II ZB 16/98, NJW-RR 1999, 285, 286)) ===== siehe auch ===== * [[Einlegung der Berufung]] (§ 110 (2) PatG) * [[Streithelfer]]