====== Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde ====== **§ 100 (3) PatG** Einer [[Zulassung der Rechtsbeschwerde|Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde]] gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des [[Patentgericht|Patentgerichts]] bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird: wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - wenn einem Beteiligten das [[rechtliches Gehör|rechtliche Gehör]] versagt war, - wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - wenn der Beschluß auf Grund einer [[mündliche Verhandlung|mündlichen Verhandlung]] ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - wenn der [[Begründung des Beschlusses|Beschluß nicht mit Gründen versehen]] ist. § 100 (1) PatG -> [[Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde]] \\ § 100 (2) PatG -> [[Zulassung der Rechtsbeschwerde]] \\ § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG -> [[Verletzung des rechtlichen Gehörs als Rechtsbeschwerdegrund]] \\ § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG -> [[Begründung des Beschlusses]] \\ Die Zulassung der Rechtsbeschwerde, kann ebenso wie die der Revision((s. dazu BGHZ 53, 152, 155; 101, 276, 278; 111, 158, 166; BGH, Urt. v. 21.09.2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182, 183)), auf einen abgrenzbaren Teil des Beschwerdeverfahrens beschränkt werden((BGHZ 88, 191, 193 - Ziegelsteinformling I; Sen.Beschl. v. 03.12.1996 - X ZB 1/96, GRUR 1997, 360, 361 - Profilkrümmer; v. 29.04.2003 - X ZB 4/01, GRUR 2003, 781 - Basisstation; v. 19.10.2004 - X ZB 34/03, GRUR 2005, 143 - Rentabilitätsermittlung; st. Rspr.)). Dabei muss es sich aber um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes handeln, der Gegenstand einer Teilentscheidung sein könnte oder auf den der Rechtsbeschwerdeführer selbst die Rechtsbeschwerde beschränken könnte.((BGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 9/06 - Informationsübermittlungsverfahren)) Im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde können nur die in § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 100 Abs. 3 PatG genannten Mängel mit Erfolg gerügt werden.((BGH, Beschl. v. 10. August 2011 - X ZA 1/11 - Formkörper mit Durchtrittsöffnungen; m.V.a. BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - I ZB 98/07, GRUR 2008, 1027 - Cigarettenpackung)) ==== Gründe, die eine Rechtsbeschwerde nicht tragen können ==== Zu den in § 100 Abs. 3 PatG genannten Mängel gehören nicht formelle Mängel eines Beschlusses wie fehlendes Ausstellungsdatum oder fehlende Rechtsmittelbelehrung (die für Beschlüsse des Patentgerichts nicht vorgeschrieben ist((vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Aufl. 2003, Rn. 35 zu § 79 PatG)), und dass ein Beschluss nicht vollständig unterschrieben ist.((vgl. BGH, Beschl. v. 10. August 2011 - X ZA 1/11 - Formkörper mit Durchtrittsöffnungen)) Ebenfalls nicht geeignet, die Rechtsbeschwerde zu tragen, ist das Vorbringen, dem Antragsteller sei kein Verhandlungsprotokoll zugegangen.((BGH, Beschl. v. 10. August 2011 - X ZA 1/11 - Formkörper mit Durchtrittsöffnungen; m.V.a. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1981 - X ZB 11/80, BlPMZ 1982, 55 - Tonbandrüge)) ===== siehe auch ===== §§ 100 bis 109 PatG -> [[Rechtsbeschwerde]], [[Rechtsbeschwerdeverfahren ]] \\ §§ 100 bis 122a PatG -> [[Verfahren vor dem Bundesgerichtshof]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\