====== Zulassung der Rechtsbeschwerde ====== § 100 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) bestimmt die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde. **§ 100 (2) PatG** Die [[Rechtsbeschwerde]] ist __zuzulassen__, wenn - eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. § 100 (3) PatG -> [[Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde]] ===== siehe auch ===== § 100 PatG -> [[Rechtsbeschwerde]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof möglich ist.