====== Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (Patentrecht) ====== § 104 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) legt fest, dass der Bundesgerichtshof die Statthaftigkeit und formale Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde von Amts wegen prüft. **§ 104 PatG** Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die [[Rechtsbeschwerde]] an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. -> [[Verfahrensrecht:Beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde]] ===== siehe auch ===== PatG, Abschnitt 6.1 -> [[Patentgesetz#1. Rechtsbeschwerdeverfahren|Rechtsbeschwerdeverfahren]] \\ Regelt das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof bei Entscheidungen des Patentgerichts.