====== Zulässige Änderungen vor Erteilung ====== § 38 S. 1 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) erlaubt Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben bis zur Erteilung des Patents, sofern diese den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern. **§ 38 S. 1 PatG** Bis zum [[Erteilungsbeschluß|Beschluß über die Erteilung des Patents]] sind Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern, zulässig, bis zum Eingang des [[Prüfungsantrag|Prüfungsantrags]] (§ 44) jedoch nur, soweit es sich um die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten, um die Beseitigung der von der [[Prüfungsstelle]] bezeichneten Mängel oder um Änderungen des Patentanspruchs handelt. ===== siehe auch ===== § 38 PatG -> [[Änderungen der Anmeldung]] \\ Erlaubt Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben bis zur Erteilung des Patents, sofern diese den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern.