====== Zugrunde liegendes Problem der Erfindung ====== **§ 10 (2) Nr. 3 PatV** Ferner sind anzugeben: das der [[Erfindung]] zugrunde liegende Problem, sofern es sich nicht aus der angegebenen Lösung oder den zu Nummer 6 gemachten Angaben ergibt, insbesondere dann, wenn es zum Verständnis der Erfindung oder für ihre nähere inhaltliche Bestimmung unentbehrlich ist; ===== siehe auch ===== § 10 PatV -> [[Beschreibung der Erfindung]]