====== Zentrale Behörde für Rechtshilfeersuchen ====== **Art. II § 11 IntPatÜG** Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates eine Bundesbehörde als zentrale Behörde für die Entgegennahme und Weiterleitung der vom Europäischen Patentamt ausgehenden Rechtshilfeersuchen zu bestimmen. ===== siehe auch ===== IntPatÜG, Art. II -> [[Gesetz zu dem Übereinkommen über internationale Patentzusammenarbeit#Art. II Europäisches Patentrecht|Europäisches Patentrecht]] \\ Regelt die Umsetzung des nationalen Teil eines europäischen Patentes in Deutschland.