====== Zeitrahmen für den Erlass des gerichtlichen Hinweises ====== **§ 83 (1) S. 2 PatG** Dieser Hinweis [§ 83 (1) PatG -> [[Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren]]] soll innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Klage erfolgen. ===== siehe auch ===== § 83 (1) PatG -> [[Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren]]