====== Zeichenbegrenzung der Zusammenfassung ====== § 13 (1) der [[Patentverordnung|PatV]] legt fest, dass die Zusammenfassung einer Patentanmeldung aus nicht mehr als 1.500 Zeichen bestehen soll. **§ 13 (1) PatV** Die __Zusammenfassung__ nach § 36 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] soll aus nicht mehr als 1.500 Zeichen bestehen. ===== siehe auch ===== § 13 PatV -> [[Anforderungen an die Zusammenfassung]] \\ Legt zusätzliche Anforderungen an die Zusammenfassung einer Patentanmeldung fest.