====== Zahlungsfristen für Jahres-, Aufrechterhaltungs- und Schutzrechtsverlängerungsgebühren, Verspätungszuschlag ====== § 7 des [[Patentkostengesetz|Patentkostengesetzes]] regelt die Zahlungsfristen für Jahresgebühren, Aufrechterhaltungsgebühren und Schutzrechtsverlängerungsgebühren und legt fest, wann ein Verspätungszuschlag erhoben wird. § 7 (1) PatKostG -> [[Zahlungsfristen für Jahresgebühren und Verspätungszuschlag]] \\ Bestimmt, dass Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Aufrechterhaltungsgebühren bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit gezahlt werden müssen, mit der Möglichkeit einer verspäteten Zahlung unter Zuschlag. § 7 (2) PatKostG -> [[Erstreckungsgebühren für Designs]] \\ Regelt die Zahlung der Erstreckungsgebühren für eingetragene Designs bei aufgeschobener Bildbekanntmachung. § 7 (3) PatKostG -> [[Zahlungsfristen für Verlängerungsgebühren für Marken]] \\ Bestimmt, dass Verlängerungsgebühren für Marken spätestens sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer fällig werden und unter Verspätungszuschlag innerhalb einer Nachfrist gezahlt werden können. ===== siehe auch ===== PatKostG -> [[Patentkostengesetz]] \\ Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest.