====== Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr ====== § 44 (2) S. 2 und 3 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Frist zur Zahlung der Prüfungsgebühr. ** § 44 (2) S. 2 und 3 PatG** Die __Zahlungsfrist__ für die [[Prüfungsgebühr]] nach dem Patentkostengesetz beträgt drei Monate ab Fälligkeit (§ 3 Absatz 1 des Patentkostengesetzes). Diese Frist endet spätestens mit Ablauf von sieben Jahren nach [[Einreichung der Anmeldung]]. ===== siehe auch ===== § 44 PatG -> [[Prüfungsantrag]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Prüfung einer Patentanmeldung auf Antrag.