====== Wirkung des Widerrufs ====== § 21 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Wirkungen des Widerrufs eines Patents. **§ 21 (3) PatG** Mit dem [[Widerruf]] gelten die [[Wirkung des Patents|Wirkungen des Patents]] und der Anmeldung __als von Anfang an nicht eingetreten__. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden. § 21 (1) PatG -> [[Widerrufsgründe]] \\ § 21 (2) PatG -> [[Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren]] \\ ===== siehe auch ===== § 21 PatG -> [[Widerruf des Patents]] \\ Beschreibt die Gründe und Folgen des Widerrufs eines Patents.