====== Wirkung auf vermehrtes biologisches Material ====== § 9a (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Wirkung des Patents auf biologisches Material, das durch Vermehrung gewonnen wird. **§ 9a (1) PatG** Betrifft das [[Patent]] [[biologisches Material]], das auf Grund einer [[Erfindung]] mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, so erstrecken sich die Wirkungen von § 9 [-> [[ Wirkung des Patents]]] auf jedes biologische Material, das aus diesem biologischen Material durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form gewonnen wird und mit denselben Eigenschaften ausgestattet ist. ===== siehe auch ===== § 9a PatG -> [[Wirkung des Patents bezüglich biologischem Material]] \\ Beschreibt die Wirkung des Patents auf biologisches Material und genetische Informationen.