====== Wirkung auf durch Verfahren gewonnenes biologisches Material ====== § 9a (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Wirkung des Patents auf biologisches Material, das durch ein patentiertes Verfahren gewonnen wird. **§ 9a (2) PatG** Betrifft das [[Patent]] ein Verfahren, das es ermöglicht, [[biologisches Material]] zu gewinnen, das auf Grund einer [[Erfindung]] mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, so erstrecken sich die Wirkungen von § 9 [-> [[ Wirkung des Patents]]] auf das mit diesem Verfahren unmittelbar gewonnene biologische Material und jedes andere mit denselben Eigenschaften ausgestattete biologische Material, das durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form aus dem unmittelbar gewonnenen Material gewonnen wird. ===== siehe auch ===== § 9a PatG -> [[Wirkung des Patents bezüglich biologischem Material]] \\ Beschreibt die Wirkung des Patents auf biologisches Material und genetische Informationen.