====== Widerruf wegen mangelnder Ausführbarkeit ====== § 21 (1) Nr. 2 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt den Widerruf eines Patents wegen mangelnder Ausführbarkeit. **§ 21 (1) Nr. 2 PatG** Das [[Patent]] wird [[Widerruf des Patents|widerrufen]] (§ 61), wenn sich ergibt, daß das [[Patent]] die [[Erfindung]] nicht so deutlich und vollständig [[Offenbarungsgehalt|offenbart]], daß ein [[Fachmann]] sie ausführen kann, [-> [[Ausführbarkeit der Erfindung]]]; § 34 (4) PatG -> [[Ausführbarkeit der Erfindung]] \\ Die mangelnde [[Ausführbarkeit der Erfindung]] (§ 34 (4) PatG) ist ein [[Widerrufsgründe|Widerrufsgrund]]. Der Nichtigkeitskläger trägt die Beweislast dafür, dass es dem Fachmann auch nach Kenntnisnahme der Angaben in der Beschreibung und der Zeichnungen der Patentschrift nicht möglich ist, die beanspruchte Lehre unter Einsatz seines Fachwissens ohne unzumutbare Schwierigkeiten auszuführen.((BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06 - Polymerisierbare Zementmischung)) ===== siehe auch ===== § 21 (1) PatG -> [[Gründe für den Widerruf des Patents]] \\ Ein Patent wird widerrufen, wenn bestimmte Bedingungen nicht erfüllt sind, wie die Patentfähigkeit oder vollständige Offenbarung.