====== Widerruf wegen mangelnder Ausführbarkeit ====== **§ 21 (1) Nr. 2 PatG** Das [[Patent]] wird [[Widerruf des Patents|widerrufen]] (§ 61), wenn sich ergibt, daß das [[Patent]] die [[Erfindung]] nicht so deutlich und vollständig [[Offenbarungsgehalt|offenbart]], daß ein [[Fachmann]] sie ausführen kann, [-> [[Ausführbarkeit der Erfindung]]]; § 34 (4) PatG -> [[Ausführbarkeit der Erfindung]] \\ § 21 (1) PatG -> [[Widerrufsgründe]]: \\ § 21 (1) Nr. 1 PatG -> [[Widerruf wegen mangelnder Patentfähigkeit]] \\ § 21 (1) Nr. 3 PatG -> [[Widerruf wegen widerrechtlicher Entnahme]] \\ § 21 (1) Nr. 4 PatG -> [[Widerruf wegen unzulässiger Erweiterung]] \\ § 21 (2) PatG -> [[Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren]] \\ § 21 (3) PatG -> [[Wirkung des Widerrufs]] \\ § 61 PatG -> [[Widerruf des Patents]] Die mangelnde [[Ausführbarkeit der Erfindung]] (§ 34 (4) PatG) ist ein [[Widerrufsgründe|Widerrufsgrund]]. Der Nichtigkeitskläger trägt die Beweislast dafür, dass es dem Fachmann auch nach Kenntnisnahme der Angaben in der Beschreibung und der Zeichnungen der Patentschrift nicht möglich ist, die beanspruchte Lehre unter Einsatz seines Fachwissens ohne unzumutbare Schwierigkeiten auszuführen.((BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06 - Polymerisierbare Zementmischung)) ===== siehe auch ===== §§ 1 bis 25 PatG -> [[Patentrecht:Patent|Das Patent]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\