====== Widerruf und Beschränkung des Patents im Nichtigkeitsverfahren ====== **§ 22 (2) PatG** § 21 Abs. 2 und 3 [-> [[Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren]], [[Wirkung des Widerrufs]]] ist [-> bei [[Nichtigkeit des Patents]]] entsprechend anzuwenden. § 21 (1) PatG -> [[Nichtigkeit des Patents]] \\ § 21 (2) PatG -> [[Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren]] \\ § 21 (3) PatG -> [[Wirkung des Widerrufs]] -> [[Nichtigkeitsurteil]] Betreffen die [[Widerrufsgründe]] nur einen Teil des [[Patent|Patents]], so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der [[Patentansprüche]], der [[Beschreibung]] oder der [[Zeichnungen]] vorgenommen werden.((§ 21 Abs. 2 und 3 PatG i.V.m. § 22 (2) PatG)) Ist das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren infolge eingeschränkter Verteidigung unter Abweisung der weitergehenden Klage teilweise für nichtig erklärt worden, ist die sich aus dem [[Nichtigkeitsurteil]] ergebende Fassung der Patentansprüche auch im [[Verletzungsprozess]] Grundlage der Auslegung des Patents.((BGH, Urt. v. 17. April 2007 - X ZR 72/05 - Ziehmaschinenzugeinheit; Bestätigung von BGH, Urt. v. 31.1.1961 - I ZR 66/59, GRUR 1961, 335)) ===== siehe auch ===== §§ 1 bis 25 PatG -> [[Patentrecht:Patent|Das Patent]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\ § 81 (1) ff PatG -> [[Nichtigkeitsverfahren]]