====== Widerruf oder Beschränkung des Patents ====== § 64 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Möglichkeit, ein Patent auf Antrag des Inhabers zu widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche zu beschränken. **§ 64 (1) PatG** Das [[Patent]] kann auf Antrag des [[Patentinhaber|Patentinhabers]] durch Änderung der [[Patentansprüche]] mit rückwirkender Kraft beschränkt werden. ===== siehe auch ===== § 64 PatG -> [[Beschränkung des Patents auf Antrag des Patentinhabers]] \\ Regelt die Möglichkeit des Widerrufs oder der Beschränkung eines Patents auf Antrag des Patentinhabers.