====== Widerruf des Patents ====== § 21 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Gründe und Folgen des Widerrufs eines Patents. § 21 (1) PatG -> [[Gründe für den Widerruf des Patents]] \\ Ein Patent wird widerrufen, wenn bestimmte Bedingungen nicht erfüllt sind, wie die Patentfähigkeit oder vollständige Offenbarung. § 21 (2) PatG -> [[Teilweiser Widerruf und Beschränkung]] \\ Wenn die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents betreffen, kann das Patent mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten werden. § 21 (3) PatG -> [[Wirkung des Widerrufs]] \\ Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Ein Patent wird widerrufen, wenn einer der [[Widerrufsgründe]] nach § 21 (1) PatG vorliegt [-> [[Nichtigkeit des Patents]]]. Der Widerruf des Patents kann von Dritten im [[Einspruchsverfahren]] oder im [[Nichtigkeitsverfahren]] beantragt werden. Im Patenterteilungsverfahren ist der einzelne Patentanspruch kein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das notwendig einer besonderen Erörterung bedürfte, wenn die Patenterteilung versagt wird. Zur Entscheidung steht vielmehr der gesamte Antrag auf Erteilung eines Patents. Dem liegt der Grundsatz zugrunde, dass ein Patent nur so erteilt oder aufrechterhalten werden darf, wie es vom Patentanmelder oder -inhaber (zumindest hilfsweise) beantragt ist. Es obliegt allein dem Anmelder, anzugeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG). Er kann dabei innerhalb seiner Anmeldung mehrere Begehren im Eventualverhältnis verfolgen. Hingegen darf das Patent nicht in einer Fassung erteilt werden, die der Anmelder nicht gebilligt hat. Ohne seine Zustimmung darf daher das Patent auch nicht mit einzelnen Patentansprüchen aus einem vom Anmelder zur Entscheidung gestellten Anspruchssatz erteilt werden.((BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05)) Dieser Grundsatz gilt im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht uneingeschränkt. Das Patent ist zu widerrufen, wenn sich ein Widerrufsgrund im Sinne des § 21 Abs. 1 PatG ergibt. Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten (§ 21 Abs. 2 PatG). __Das Patent darf daher grundsätzlich nur insoweit widerrufen werden, als die Widerrufsgründe reichen__.((BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05)) Enthält ein Patent zwei oder mehrere selbständige Ansprüche, von denen sich einer als nicht rechtsbeständig erweist, darf das Patent nicht schon deshalb in vollem Umfang widerrufen werden. Da der Patentinhaber nicht gehalten ist, im Einspruchsverfahren einen Antrag zu stellen, darf allein aus dem Umstand, dass der Patentinhaber nicht ausdrücklich auch die Aufrechterhaltung des Patents im Umfang einzelner Patentansprüche begehrt, nicht geschlossen werden, er sei nicht (hilfsweise) auch mit der Aufrechterhaltung im Umfang dieser selbständigen Ansprüche einverstanden.((BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05)) § 61 PatG -> [[Widerruf des Patents]] § 81 ff PatG -> [[Nichtigkeitsverfahren]] \\ § 22 (1) PatG -> [[Nichtigkeitsgründe]]\\ § 59 ff PatG -> [[Einspruchsverfahren]] \\ § 59 (1) S. 3 PatG -> [[Einspruchsgründe]] \\ § 61 (1) S. 1 PatG -> [[Entscheidung über den Einspruch]] § 22 PatG -> [[Nichtigkeit des Patents]] \\ § 59 PatG -> [[Einspruch gegen das Patent]] \\ § 81 PatG -> [[Nichtigkeitsklage]] ===== siehe auch ===== PatG, Erster Abschnitt -> [[Patentgesetz#Erster Abschnitt: Das Patent|Das Patent]] \\ Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.