====== Wesentliche Merkmale der Erfindung ====== -> [[Merkmale der Erfindung]] Der [[Anmelder]] oder [[Patentinhaber]], der nur für eine bestimmte [[Ausführungsform]] der angemeldeten [[Erfindung]] Schutz begehrt, ist nicht genötigt, sämtliche Merkmale eines [[Ausführungsbeispiel|Ausführungsbeispiels]] in den Anspruch aufzunehmen.((BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - X ZR 226/02 - Sammelhefter II; BGH, Urt. v. 15.11.2005 - X ZR 17/02, GRUR 2006, 316, 319 - Koksofentür)) Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausfüh-rungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfin-dung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser Hinsicht können dem Patentinhaber keine Vorschriften gemacht werden.((BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - X ZR 226/02 - Sammelhefter II; m.V.a. BGHZ 110, 123, 126 - Spleißkammer; Sen.Beschl. v. 14.9.2004 - X ZB 25/02 - Fußbodenbelag)) ===== siehe auch ===== * [[Patentansprüche]]