====== Wegfall des gerichtlichen Hinweises ====== **§ 83 (1) S. 8 PatG** Eines Hinweises nach Satz 1 [-> [[Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren]]] bedarf es nicht, wenn die zu erörternden Gesichtspunkte nach dem Vorbringen der Parteien offensichtlich erscheinen. ===== siehe auch ===== § 83 (1) PatG -> [[Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren]]