====== Wegfall des Entschädigungsanspruchs nach Rücknahme der Anmeldung ====== **§ 58 (2) PatG** Wird die [[Patentanmeldung|Anmeldung]] nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Möglichkeit der [[Akteneinsicht|Einsicht in die Akten]] (§ 32 Abs. 5) zurückgenommen [-> [[Rücknahme der Anmeldung]]] oder zurückgewiesen oder gilt sie als zurückgenommen, so gilt die Wirkung nach § 33 Abs. 1 [-> [[Entschädigungsanspruch]]] als nicht eingetreten. § 58 (1) PatG -> [[Veröffentlichung der Patentschrift]]\\ § 58 (3) PatG -> [[Rücknahmefiktion]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 50 bis 55 PatG -> [[Geheimanmeldung]] \\ §§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\ § 33 (1) PatG -> [[Entschädigungsanspruch]]