====== Wegfall des Entschädigungsanspruchs nach Rücknahme der Anmeldung ====== § 58 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) erklärt die Folgen der Rücknahme oder Zurückweisung der Anmeldung nach der Veröffentlichung des Hinweises auf Akteneinsicht. **§ 58 (2) PatG** Wird die [[Patentanmeldung|Anmeldung]] nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Möglichkeit der [[Akteneinsicht|Einsicht in die Akten]] (§ 32 Abs. 5) zurückgenommen [-> [[Rücknahme der Anmeldung]]] oder zurückgewiesen oder gilt sie als zurückgenommen, so gilt die Wirkung nach § 33 Abs. 1 [-> [[Entschädigungsanspruch]]] als nicht eingetreten. ===== siehe auch ===== § 58 PatG -> [[Veröffentlichung der Patentschrift]] \\ Regelt die Veröffentlichung der Patenterteilung und die damit verbundenen Wirkungen.