====== Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 124 PatG) ====== **§ 124 PatG** Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. ===== siehe auch =====