====== Vortrag des wesentlichen Akteninhalts ====== § 90 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) erklärt den Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten in der mündlichen Verhandlung. **§ 90 (2) PatG** Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. ===== siehe auch ===== § 90 PatG -> [[Gang der Verhandlung]] \\ Regelt den Ablauf der mündlichen Verhandlung beim Patentgericht.